Bausparen gilt in Deutschland als sicher und ist nachwievor sehr gefragt. Nicht nur für "Häusle-Bauer", oder Renovierer. Sondern auch für "Rendite-Jäger".
Bausparen wird sowohl vom Staat als auch vom Arbeitgeber gefördert!
Vom Staat geförderte Möglichkeiten:
Vom Arbeitgeber geförderte Möglichkeiten:
Im Jahre 1952 wurde die Wohnungsbauprämie (WoP) in Deutschland als staatliche Subvention eingeführt. Diese Prämie wird unter bestimmten Voraussetzungen dem Bausparer gewährt.
Folgender Personenkreis ist Wop-Berechtigt:
Die Höhe der Wohnungsbauprämie beträgt: 10% auf jährliche Einzahlung, max. aber auf 700€ / 1.400€ p.a. (ledige / verheiratete).
Seit dem 01.01.2009 abgeschlossene Bauparverträge wird die WoP nur noch gewährt, wenn das angesparte Kapital für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen eingesetzt wird. Ausgenommen sind junge Sparer, die bei Abschluss des Vertrages das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie können auch ohne diese wohnwirtschaftliche Verwendung über die Prämie der letzten 7 Sparjahre verfügen.
Mit dem jährlichen Versandt des Kontoauszuges verschicken i.d.R. die Bausparkassen auch den Wohnungsbauprämienantrag.
Die Gutschrift der kummulierten Wohnungsbauprämie wird aber nicht jedes Jahr ausgezahlt, sondern "läuft" beim Finanzamt an.
Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland. I.d.R. gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages, eine vereinbarte Geldleistung. Das 5. Vermögensbildungsgesetz ist hier die gesetzliche Grundlage.
Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich (ähnlich wie bei der Wohnungsbauprämie) um eine staatliche Bezuschussung einer Sparleistung, in diesem Falle, der vermögenswirksamen Leistungen, die in den Bausparvertrag fließen.
Arbeitnehmer erhalten eine Arbeitnehmersparzulage auf einen Bausparvertrag, wenn dieser mit vermögenswirksamen Leistungen (VL) bedient wird,
Es gelten folgende Einkommensgrenzen:
9% auf max. 470€ jährlich
Die Arbeitnehmersparzulage muss jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Die Gutschrift der Sparzulagen erfolgt nach Ablauf der Sperrfrist. Hierbei ist folgende Frist zu beachten: Der Antrag muss bis Dezember des 4. Jahres nach dem Sparjahr gestellt werden.
Informationen zu noch mehr Förderungsmöglichkeiten erhalten Sie hier!